wienochmal am 23.06.2008 um 7:37 Uhr
mein laptop kam aus der 2. reparatur (kauf vor 3 monaten) zurück. nun funktioniert es wieder nicht richtig. kann ich es zurückgeben und mir den kaufpreis zurückerstatten lassen? die zweite frage ist, was passiert mit meiner software. die ist für 3 x aufpielen gekauft. geht mir jetzt 1x davon verloren oder gibt es möglichkeiten, dass mir die eine lizenz erhalten bleibt?

Zurückgeben, reparieren lassen. Die Lizenz wird automatisch verlängert.

Ich meine, wenn ein Gerät 3 mal zur Reparatur war, hat man beim 4. Defekt Anspruch auf ein Austauschgerät. Das wurde mir mal von AEG mitgeteilt (ich bekam damals einen neuen Kaffeevollautomaten). Leider kenne ich dazu keine präzise Rechtsquelle.
Mit der Lizenz kenne ich mich nicht aus. Sorry.
WhiteAngelmzg am 23. Juni 2008 14:20 er muss nur zweimal nachbessern. und man hätte von anfang an anspruch auf einen neuen gehabt.
Was is das für Software, die man nur 3 mal installieren darf? Hab ich noch nie gehört! Normalerweise hast du nach 3 Reperaturen Anspruch auf ein neues Gerät, war zumindenst bei mir mal so. Hatte ein PC von Fujitsu Siemens, der 3 mal repariert wurde. Danach hab ich ein neues Gerät bekommen, ohne Probleme!
wienochmal am 23. Juni 2008 08:48 es ist ein softwarepaket von microsoft mit den üblichen anwendungen und darf auf 3 rechnern installiert werden
ja, auf 3 Rechnern! Aber auf deinem eigenen so oft wie du willst!
so lange die garantie läuft kannst du nur hoffen das der händler ihn umtauscht..eine rückerstattung ist in sachen pc sehr unwahrscheinlich
WhiteAngelmzg am 23. Juni 2008 14:19 warum sollte ein pc rechtlich anders behandelt werden, als bspw eine waschmaschine? Es gibt einen rechtsanspruch auf rücktritt. und außerdem is das net die garantie.
Wenn du dich auf die Garantie des Laptops berufen willst, dann musst du die Garantieunterlagen studieren, was der Hersteller/Importeur zu diesem Thema schreibt.
Willst du die gesetzliche Gewährleistung, für die der Händler zuständig ist, in Anspruch nehmen, dann lese dich hier schlau:
http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm
P.S. was ich nicht verstehen kann ist, dass hier Antworten auftauchen, die völlig neben der Spur sind. Dabei ist das Thema Garantie/Gewährleistung schon Hunderte Male bei GF behandelt worden und sollte eigentlich zum Allgemeinwissen gehören
Wenn du dich auf die Garantie des Laptops berufen willst, dann musst du die Garantieunterlagen studieren, was der Hersteller/Importeur zu diesem Thema schreibt.
Willst du die gesetzliche Gewährleistung, für die der Händler zuständig ist, in Anspruch nehmen, dann lese dich hier schlau:
http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm
P.S. was ich nicht verstehen kann ist, dass hier Antworten auftauchen, die völlig neben der Spur sind. Dabei ist das Thema Garantie/Gewährleistung schon Hunderte Male bei GF behandelt worden und sollte eigentlich zum Allgemeinwissen gehören

es hat nicht wirklich viel mit der Garantie zu tun du darfs ´nach zwei fählgeschlagenen Reparatur versuchen das gerät gegen ein neues umtauschen oder den Kaufpreis zurück verlangen guck im BGB nach ich glaub so um den § 430
kontakt mir verkäufer aufnehmen oder mit hersteller dringend zu raten, die bastarde haben oft nur ein jahr Garantie manchmal 2! Versuche eine Garantie verlängerung zu kaufen
Hallo,
(1) Du hast zumindest in den ersten sechs Monaten (in denen die käufergünstige Beweislastumkehr greift) auf jeden Fall Anspruch auf ein neues Gerät, falls die Reparatur mehrere Wochen dauern würde. Der Käufer hat nämlich die Wahl zwischen Umtausch und Reparatur; Verkäufer kann in den üblichen Fällen die gewählte Art nicht als unverhältnismäßig verweigern. siehe die umfassenden Schilderungen und Begründungen hier:
(2) Dass man auf zweimaligen erfolglosen Reparaturversuch warten muss, bevor man zurücktreten oder ein neues Gerät verlangen kann, ist ein Irrglaube. Leider sehr sehr weit verbreitet. Aber einfach falsch! Ausführliche Schilderungen dazu findest Du im oben angegebenen Link.
(3) Du hättest gleich bei der ersten Abgabe zur Reparatur eine angemessene Frist setzen und nach ihrem erfolglosen Ablauf zurücktreten können.
(4) Da aber nun in deinem Fall bereits zwei Nachbesserungsversuche misslungen sind, gilt das als „Fehlschlagen der Nachbesserung“, so dass Du nach § 440 BGB auch ohne eine Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kannst.
Na, wenn der schon zweimal repariert worden ist, hätte ich da auch keine Lust mehr drauf.
LG
Wieselchen
so geht es mir auch :-(