Bei jedem Spaziergang durch meine Heimatstadt fällt mir garantiert mindestens ein öffentliches Gebäude auf (sowohl neu gebaute als auch alte), das nicht behindertengerecht ist - aus eigenem Interesse achte ich dabei hauptsächlich auf Cafés und Restaurants/Kneipen. Bringt es in diesen Fällen etwas, sich den Geschäftsführer kommen zu lassen, sofern er gerade da ist, und ihn darauf hinzuweisen? Oder merkt der sich so etwas nicht und wird auch nach so einem Gespräch nicht aktiv? Oder wäre es besser, sich schriftlich an die Firma/Betreiber zu wenden?
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soweit ich weiß kann die stadt.-oder gemeindeverwaltung eine solche auflage nur bei neubauten machen.
aber du kannst natürlich immer darauf aufmerksam machen.
ein guter geschäftsführer wird sich sicher auch gern mit dir unterhalten und darlegen, warum bei ihm nicht alles behindertengerecht ausgestattet ist.
Wozu? Die meisten Gebäude und vor allem Bahnhöfe sind nicht behindertengerecht. Woher das Geld nehmen für die "paar Behinderten"? Meine Eltern sind gehörlos und es gibt Bahnhöfe nur mit Lautsprecheransage. "Der Zug von Gleis 3 fährt in 5 Minuten von Gleis 5 ab." Oder die Bilderansage funktioniert grad mal nicht.Was nun? Bis heute hat sich nichts geändert.

Selbst in unserem Rathaus war es für einen Rollstuhlfahrer bis vor kurzem unmöglich, an die Knöpfe der oberen Etagen zu gelangen. Hat sich inzwischen geändert, aber fragt mal einen Rollstuhlfahrer (oder auch ein Kind im Kinderwagen),was es von den heute üblichen Kopfsteinpflastern in den Städten hält??? Es ist offensichtlich immer das Gleiche. Die Menschen sind nicht behindert, sie werden behindert. Bei uns gibt es einige Restaurants, die Rampen an den Aufgängen angebracht haben. Ist auch für Kinderwagen nicht zu verachten! Aber wenn das Gefälle zu steil ist, geht es für Rollis überhaupt nicht! Ich würde solche Situationen mal ansprechen. Meine Mutter braucht einen Rollator, sonst kann sie nicht laufen. Tolle Sache, wenn man dann 6-8 Stufen ins Restaurant hat oder 12-15 auf die Toiletten im UG!

Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/AGG - Zulässige unterschiedliche Behandlung).
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Sie müssen nicht vom Gesetz her Behindertengerecht sein.

Ein Restaurant ist übrigens kein öffentliches Gebäude,öffentliche Gebäude sind z.B. Kirchen, Rathäuser, Finanzämter, Museen etc.