Arbeiten trotz regionalen Feiertag?
Guten Tag.
Eine Freundin wohnt & arbeitet in Peiting, einer Gemeinde in Oberbayern (86971). Nun hat Sie mir mitgeteilt, dass Sie am 15.08.2017 (Mariä Himmelfahrt, ein dort regionaler Feiertag) trotzdem arbeiten muss, was Sie heute (14.08.2017) von ihrem Arbeitgeber erfahren hat. Die Begründung ihres Chefs war, dass Sie ja ganz Deutschland beliefern. (Sie arbeitet an einer Hotline, der Betrieb programmiert Systeme für Warenwirtschaft).
Nun ist meine Frage, in wie fern die Begründung des Betriebs gerechtfertigt ist, bzw. ob die Arbeit am gesetzlichen Feiertag ohne Zuschüsse mit dieser Begründung überhaupt zu rechtfertigen ist.
Mit freundlichen Grüßen,
schilch
13 Antworten
Wenn die Firma eine Erlaubnis zur Sonn- und Feiertagsarbeit hat, ist es rechtlich kein Problem wenn AN dort arbeiten müssen.
Arbeitet Deine Freundin nach einem Schicht-/Dienst-/Einsatzplan? Wenn ja, war sie für morgen dort nicht eingeteilt, dass der AG sie heute informiert hat?
Sollte die Änderung im Arbeitsplan heute vorgenommen worden sein, muss Deine Freundin morgen nicht arbeiten. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es den § 12 für die "Arbeit auf Abruf". Dort steht im Abs. 3:
"Der AN ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt."
Diese Voraussetzungen gelten auch für MA die nicht "auf Abruf" arbeiten.
Außerdem gilt ein einmal bekannt gegebener Schichtplan verbindlich für beide Seiten. Er kann (bis auf absolute Notfälle) nur in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.
Zuschläge für Feiertagsarbeit sind gesetzlich nicht festgelegt. Die gibt es, wenn im Arbeitsvertrag, anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung Zuschläge festgelegt wurden.
Der Gesetzgeber sieht im § 11 Arbeitszeitgesetz nur einen Ersatzruhetag für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen vor.
Es sind auf jedenfall Zuschüsse fällig.
Wenn sie an einer kritischen Stelle im Unternehmen tätig ist, kann ein Einsatz durchaus gerechtfertigt sein.
an einer "kritischen" Stelle. Lustig. Du meinst wohl eher an einer "wichtigen, verantwortungsvollen" Stelle.
Lustig, Du meinst wohl eher eine für Kunden wichtige Stelle, also "kritisch". Was das mit Verantwortung zu tun hat, erschließt sich mir nicht.
Danke für nichts.
ist deine Freundin noch minderjährig?
§18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sagt:
Jugendliche dürfen laut § 18 Jugendarbeitsschutzgesetz am 24. und am 31. Dezember nicht nach 14.00 Uhr arbeiten. Auch an allen anderen gesetzlichen Feiertagen dürfen minderjährige Azubis nicht beschäftigt werden.
Sie ist 18, also nein.
dann darf sie an dem Tag zum Arbeiten aufgefordert werden, muss dafür aber einen Ersatz
Aber es ist nicht ok, dass das so kurzfristig passiert. Etwas mehr Vorlauf zum Planen wäre schon schön gewesen von AG Seite aus.
Wenn Dein Arbeitsplatz in jener Gemeinde oder Bundesland liegt, wo Feiertag ist, hast Du natürlich Anrecht auf den Feiertag bzw. freien Tag.
https://www.afa-anwalt.de/frei-am-feiertag/
die frage stellt sich doch nicht erst heute, sondern es gibt viele regionale feiertage.. gerade in bayern.......................
Guten Tag, vielen Dank für die Antwort.
Besagte Freundin arbeitet nicht in einer Schicht - es ist ein Acht-bis-Fünf Job.
Das ganze ist ein 6-Personen Betrieb, und befindet sich derzeit im 1. Ausbildungsjahr - Wohl mussten die anderen Arbeitnehmer an Mariä Himmelfahrt auch schon arbeiten, wovon Sie aber nichts erfahren hat. Sie guckt heute noch mal in ihren Arbeitsvertrag ob Sie da was finden kann, was die Arbeit an besagten Feiertag zusagt.
Das ganze ist in übrigen kein Job mit einer Sonn- und Feiertagserlaubnis.