Dir selbst ist der Pornokonsum nicht verboten. Verboten ist es, derartige Inhalte Minderjährigen zugänglich zu machen (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), für die Personensorgeberechtigten gibt es allerdings Ausnahmen in Abs. 2 Satz 1.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Den Stundenplan legt die Schule fest - und eine Freistunde ist keine Pause. Hast du eigentlich ansatzweise eine Vorstellung, wie viele Pausen du in der Schule im Vergleich zum Berufsleben hast? Wenn du 10 Stunden Unterricht hast, bist du nicht mehr in der 5. Klasse - da solltest du in der Lage sein, außerhalb der festgelegten Pausen Leistung zu erbringen.

Ich bestreite aber keinesfalls, dass Klassenarbeiten so spät am Tag absolut nicht schön sind.

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  1. Du kannst einen Antrag auf Ratenzahlung stellen (§ 93 OWiG). Der dürfte hier im Regelfall genehmigt werden.
  2. Gegen Jugendliche festgesetzte Bußgelder können in Sozialstunden umgewandelt werden (§ 98 Abs. 1 OWiG). Eine Umwandlung erfolgt aber nur aufgrund eines Antrags der Vollstreckungsbehörde. Also wende dich an diese und bitte um Stellung eines entsprechenden Antrags.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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So oft, wie du umziehst. Bedenke aber, dass es bei der Anmeldung um deinen dauerhaften oder zumindest überwiegenden Aufenthaltsort geht. Wenn du also zwei Wochen lang jeden Tag woanders wohnst, aber sonst eine feste Adresse hast, ändert sich dadurch dein Hauptwohnsitz nicht.

Alles, was über die Anmeldefrist in § 17 Abs. 1 BMG hinausgeht, sollte problemlos möglich sein.

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Wenn die Ampel auf Rot geschaltet hat, während du das noch erkennen konntest, hast du einen Rotlichtverstoß begangen. Wenn die Ampel bereits auf Rot geschaltet hat, hättest du bei Gelb gefahrlos abbremsen können - jedenfalls bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit.

Die Gefährdung wäre zu konkretisieren und zu beweisen. Das wäre möglicherweise ein Ansatzpunkt für einen Einspruch. Am Grunddelikt sehe ich aber erst mal wenig Chancen.

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Wir haben auf dem Platz eine Ausländerquote von annähernd 100 %. Ist dir das divers genug? Oder ist das auch schon wieder zu einseitig? Sexuelle Diversifikation haben wir da jedoch nicht - mit solchen Leuten würden sich unsere hochintegrierten muslimischen Mitarbeiter so gar nicht vertragen, und die Osteuropäer sind da teilweise auch eher schwierig.

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Strafbar macht er sich nicht, aber er handelt ordnungswidrig (§ 28 Abs. 4 Satz 1 JuSchG), jedenfalls sofern die Abgabe oder der damit verbundene Konsum in der Öffentlichkeit stattfindet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 JuSchG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Das Video ist auf jeden Fall ein wichtiges und nicht durch Aussagen zu ersetzendes Beweismittel. Eine Beschlagnahme des Handys kannst du möglicherweise vermeiden, wenn du das Video freiwillig herausgibst (an die Polizei weiterleitest) und anschließend vor den Augen der Polizeibeamten löscht. Aber auch das ist keine Garantie.

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Du suchst das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)? Das findest du auf der offiziellen Webseite des Bundesamts für Justiz: https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html

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Nein.

Die Regelungen der §§ 12 ff. JuSchG beziehen sich ausschließlich auf die öffentliche Vorführung und Zugänglichmachung. Sie entfalten keine Rechtswirkung für den privaten Raum.

Welche Filme und Spiele Kinder und Jugendliche im privaten Raum sehen bzw. spielen dürfen, entscheiden einzig und alleine die Erziehungsberechtigten. Das bestätigt übrigens auch die USK auf ihrer Webseite.

Etwas anders sieht es aus im Falle des § 12 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG, hier ist aber § 28 Abs. 4 Satz 2 JuSchG zu beachten. Die Entscheidung der Personensorgeberechtigten hat somit auch hier gesetzlich normierten Vorrang.

Grundsätzlich anders sieht es aus, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird und insbesondere, wenn es sich um jugendgefährdender Medien nach § 15 JuSchG handelt.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Gegen Jugendliche festgesetzte Bußgelder können in Sozialstunden umgewandelt werden (§ 98 Abs. 1 OWiG). Eine Umwandlung erfolgt aber nur aufgrund eines Antrags der Vollstreckungsbehörde. Also wende dich an diese und bitte um Stellung eines entsprechenden Antrags.

Ansonsten: Such dir einen Nebenjob und stelle einen Antrag auf Ratenzahlung (§ 93 OWiG).

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Das läuft nicht zufällig über die PVZ?

Wenn du ein Abo abgeschlossen hättest, hättest du auf jeden Fall eine Bestätigung und Widerrufsbelehrung in Textform erhalten müssen, also per Post oder per E-Mail. So lange das nicht geschehen ist, kannst du widerrufen.

Ich habe vorsorglich schon mal mein Musterschreiben für solche Fälle rausgesucht:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom XX.XX.20XX teile ich Ihnen mit, dass eine Geschäftsbeziehung mit Ihnen nicht existiert. Insbesondere habe ich nie einen Vertrag jeglicher Art mit Ihnen geschlossen oder Leistungen Ihres Hauses in Anspruch genommen.

Dass die unverlangte Zusendung von Artikeln keine Ansprüche gegen einen Verbraucher begründet (§ 241a BGB), brauche ich Ihnen ja wohl nicht zu erklären.

Sollte Ihnen ein mit meinen Personendaten abgeschlossener Vertrag -welcher Art auch immer- vorliegen, bitte ich um zeitnahe Übersendung einer Kopie sowie aller beim Vertragsabschluss erhobenen Daten, damit ich einen möglichen Identitätsdiebstahl prüfen und entsprechende Maßnahmen ergreifen kann.

Eine unterstelle vertragliche Bindung und alle damit verbundenen Forderungen monetärer oder sonstiger Art weise ich entschieden zurück.

Rein vorsorglich widerrufe ich alle angeblich abgeschlossenen Verträge, bestreite den Erhalt einer Widerrufsbelehrung und fechte diese Verträge hilfsweise wegen Irrtum und Täuschung an (§ 119 / § 123 BGB).

Weiterhin ersuche ich Sie um Auskunft, an wen meine personenbezogenen Daten Ihrerseits bereits übermittelt wurden. Mein Schreiben ist insofern auch als Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO zu verstehen. Bitte veranlassen Sie anschließend eine unverzügliche Löschung und / oder hilfsweise Sperrung meiner Daten bei Ihnen sowie allen Empfängern meiner Daten und bestätigen Sie mir diese.

Als Wiedervorlagetermin habe ich mir den XX.XX.20XX notiert.

Mit freundlichen Grüßen

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Wichtiger Hinweis: Ich bin kein Anwalt, ich leiste keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit. Meine Entwürfe schreibe ich aus kaufmännischer Sicht, Hilfestellungen erfolgen als privater Freundschaftsdienst, ich kann keine Haftung für Irrtümer und Fehler und daraus resultierende Schäden übernehmen. Alle Entscheidungen in der Sache triffst und verantwortest ausschließlich du selbst.

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Du sollst eine Vermögensauskunft abgeben, sprich: Du musst dem Gerichtsvollzieher auflisten, wo und welche Vermögensgegenstände du hast. Dazu bist du gesetzlich verpflichtet (§ 802c ZPO) und offenbar schon mehrfach erfolglos aufgefordert worden. Wenn du dich weiterhin weigerst, wirst du in der Tat verhaftet und landest in der Zelle - nicht weil du Schulden hast, sondern weil du dich weigerst, deinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen.

Und das alles für 434 €...

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Jain. Die Lackierung selbst ist nicht geschützt, die darf man so verwenden. Vorsicht ist geboten bei Reflexionsfolien, die sind weitgehend Einsatzfahrzeugen vorbehalten. Hier sollte man einen prüfenden Blick in die StVZO werfen.

Der Schriftzug "POZILEI" ist nicht eindeutig verboten, aber durchaus kritisch zu sehen. Zusammen mit der Lackierung kann hier durchaus eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestehen. Insgesamt gibt es hierzu keine einheitliche Rechtsprechung und auch keine einheitliche Handhabung seitens der Behörden. Was in dem einen Bundesland geduldetet wird, kann in einem anderen Bundesland beanstandet werden.

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Jain. Grundsätzlich sind das zwei verschiedene Vorgänge: Einmal die Ummeldung und einmal die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Normalerweise solltest du das aber in einem Termin erledigen können. Das solltest du aber ggf. vorher einmal klären.

würde ich ja direkt meine neue Adresse eintragen lassen.

Du kannst nicht einfach im Personalausweis "eine neue Adresse eintragen lassen". Eingetragen wird dort die Adresse unter der du gemeldet bist (Hauptwohnsitz). Der richtige Weg wäre daher: Erst ummelden, dann neuen Personalausweis beantragen.

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