Das Jugendschutzgesetz sagt dazu gar nichts.
Entsprechende Vorschriften finden sich im Strafgesetzbuch (§ 176 und folgende).
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.