Bei der IU kann man zeitgleich 3 Kurse buchen. Bis zur Beendigung des Kurses (also bspw. Korrektur der Klausur) bleibt dieser eingebucht.

Du hast aber auf alle Skripte aller Kurse (gleich, ob die auch für deine Weiterbildung sind) Zugriff, sodass du dich bereits selbstständig in den nächsten Kurs einlesen kannst.

Wenn du weitere Fragen hast, kannst du dich gerne melden.

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Nach der Probezeit ist eine Kündigung in der Ausbildung nur noch außerordentlich möglich (Paragraph 22 Abs. 2 BBiG).

Nach Paragraph 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG muss für eine außerordentlichen Kündigung ein besonderer Grund vorliegen. Es muss also eine besondere Härte bei einer Pflichtverletzung vorliegen. Nach Paragraph 13 BBiG besteht auch eine Pflicht des Azubis den Lerninhalt zu verinnerlichen.

Aber nach Paragraph 22 Abs. 4 BBiG besteht eine Erklärungsfrist von zwei Wochen seit Kenntnis.

Das Recht der Abmahnung wäre aber möglich und auch eher das mildere Mittel, wenn man seitens Ausbildenden meint, dass ein Gespräch nicht ausreichend ist.

Also grundsätzlich wäre eine Kündigung möglich, aber da müsste doch noch erheblich mehr davor kommen (Abmahnungen, Gespräche usw.).

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Wenn du den geprüften Industriefachwirt i. S. d. Paragraphen 53 BBiG und der entsprechenden Verordnung dazu, dann bedarf man als Zugangsvoraussetzung für den Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" eine einjährige Berufspraxis, die im kaufmännischen oder Verwaltungen Bereich angesiedelt sind und dabei Bezüge zum angestrebten Abschluss des geprüften Industriefachwirts aufweisen (Paragraph 2 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 IndFachwirtPrV).

Das heißt es muss nicht zwingend in einem Industriebetrieb sein. Der Betrieb muss aber Tätigkeiten vorweisen, die du ausüben hattest, die im Bezug zum Abschluss stehen.

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Soweit man die Weiterbildung angefangen hat, ist das im Regelfall bereits ein Ausschlusskriterium, dass Unterstützung erfolgen kann.

Es bestünde ggf. die Möglichkeit mit der IU zu sprechen, ob man ggf. die Zahlungen minimiert, aber dafür länger zahlt (ggf. mit einem "Aufschlag" oder Verzinsung). Das würde vielleicht deine aktuelle Situation entspannen und du kannst den Kurs abschließen und die IU bekommt ihr Geld (wenn auch verspätet).

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Paragraph 623 BGB ist eindeutig: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Es muss also schriftlich ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden. Die Mail als elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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Wenn eine Sekundärquelle verwendet wird, wird folgendes angeben: Sekundärquelle, Veröffentlichungsjahr, zitiert nach Primärquelle, Veröffentlichungsjahr, S. Xy

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Entlassung wegen Augenflimmern als Staplerfahrer möglich?

Ich hatte in den vergangenen zwei Jahren hin und wieder Augenflimmern, so 2-3 mal im Jahr, bin auch schon beim Augenarzt gewesen und der Augenarzt meinte, solange es nicht mehr als dreimal im Jahr vorkommt, ist es noch in Ordnung.

Das Problem ist, dass ich seit Anfang des Jahres als Fachkraft für Lagerlogistik arbeite und in diesem Job nun seit 3 Wochen auch Gabelstapler fahre. Ich hatte deswegen bereits im März die G25-Untersuchung, wo ein Hör- und Sehtest gemacht wurde, da war aber alles weitestgehend in Ordnung und das Augenflimmern hatte ich bis dahin für längere Zeit nicht mehr gehabt.

Vor einigen Wochen hatte ich aber nun wieder Augenflimmern gehabt und ich überlege, wieder zum Augenarzt zu gehen. Ich vermute mal, dass das Augenflimmern von dem Stress kommt, denn ich mache mir immer Druck auf der Arbeit und habe Angst davor, den Job zu verlieren, weil ich ihn sehr gerne mache und meine Kollegen sehr mag. Das Problem ist aber, dass ich nicht so gerne und nicht so gut Stapler fahre und es gibt auf meiner Arbeit einen Gabelstaplerfahrer, mit dem ich überhaupt nicht zurecht komme und der mir das Staplerfahren erschwert mit seiner merkwürdigen Art.

Es sollen noch weitere Kollegen nach und nach zum Gabelstapler ausgebildet werden, aber aktuell sind es mit mir nur eine Handvoll Staplerfahrer, und je mehr Staplerfahrer wir haben, umso besser.

Nun zum eigentlichen Problem: Könnte mir der Augenarzt bei meinem nächsten Augenarzt-Termin wegen dem Augenflimmern das Staplerfahren verbieten? Also einen Attest ausstellen? Und wenn ich dann nicht mehr Stapler fahren darf, könnte mir die Entlassung drohen? Weil wir aktuell keine vielen Staplerfahrer haben und außerdem könnten die Vorgesetzten denken, dass ich einfach keine Lust auf das Staplerfahren habe? Das kommt bestimmt so oder so schlecht rüber, aber kann ich da etwas dafür, wenn mein Körper reagiert? Das Augenflimmern ist nun mal aufgetreten.

Ich bin ehrlich, ich habe keine Lust auf Staplerfahren und bin aber trotzdem schon gefahren. Aber die Angst ist da, dass die Vorgesetzten Hintergedanken haben und mit einer Entlassung liebäugeln, wenn ich plötzlich einen Attest vorlege.

Es tut mir leid für den langen Text und ich bedanke mich trotzdem für das Lesen und die Geduld und wünsche euch einen schönen Abend.

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Grundsätzlich ist bri Kündigungen im Arbeitsvertragsrecht entscheidend, ob das KSchG Anwendung findet oder nicht (Paragraph 1 Abs. 1 und 23 KSchG).

Wenn nicht kann der Arbeitgeber ordentlich mit Einhaltung einer Frist kündigen. Es bedarf keines Grundes (Paragraph 622 BGB). Nur bei der außerordentlichen Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes und hier auch keiner Frist (Paragraph 626 ff BGB).

Wenn das KSchG uneingeschränkt Anwendung findet, also dein Arbeitsverhältnisnschon mindestens 6 Monate besteht und in der Firma wenigstens 10 Arbeitnehmer Vollzeot arbeiten, dann muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies wäre so, wenn sie verhaltens-, personen- oder betriebsbedingt wäre (Paragraph 1 Abs. 2 KSchG). Bei Erkrankungen würde regelmäßig die personenbedingte Kündigung in Frage kommen, denn auch Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Hierbei ist aber entscheidend, dass die Krankheit eine erhebliche Störung des betrieblichen Ablaufs darstellt und keine Besserung in Aussicht ist. Ebenso sind Interessen abzuwägen. Wenn also dein Arbeitgeber dich unproblematisch woanders einsetzen kann bzw. du nicht zwingend Stapler fahren musst, dann würde auch die personenbedingte Kündigung entfallen.

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Die Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG ist wie der Namenszusatz schon verrät eien Aktiengesellschaft nach schweizerischen Recht.

Auch die Niederlassungen im Ausland sind Aktiengesellschaften nach deren nationalen Recht (bzw. EU-Variante).

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Grundsätzlich ist es möglich auch neben einer Ausbildung zu studieren. Eine einjährige Ausbildung ist eher seltener und betrifft zumeist Helferjobs (bspw. Pflegehelfer).

Zeitlich müsstest du schauen, ob du ein Fernstudium Vollzeit oder doch eher Teilzeit, wobei es hier auch meistens zwei Modelle (so beispielsweise an der IU) gibt, von Vorteil wäre.

Und du müsstest dieses Studium natürlich auch bezahlen können.

Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne melden.

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BUT steht für Bildung und Teilhabe. Dieses Paket umfasst mehrere Leistungen. Dazu gehören neben Schulausflügen auch: Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bspw. Mitgliedsbeiträge im Verein).

Diese Leistungen erhalten Personen, die die Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich bedarf es zunächst einer Sozialleistung als Bezug. Dazu gehören: SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag und Asylbewerberleistung. Für alle Bedarfe der Bildung (also alles außer Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben) muss die Person eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und nicht älter als 25 Jahre alt sein (keine Altersbeschränkung bei SGB XII- oder AsylbLG-Bezug). Für die Teilhabeleistung darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.

Die gesetzliche Normierung findet sich in Paragraph 28 SGB II, Paragraph 34 SGB XII, Paragraph 6 b BKGG i. V. m. Paragraph 28 SGB II sowie Paragraph 3 AsylbLG i. V. m. Paragraph 34 SGB XII).

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Ich kann es zwar nicht explizit für Leipzig sagen, aber der Regelfall beim Einsatz eines Karten- oder Gutscheinmodells für Bildung und Teilhabe sieht so aus, dass die Träger (hier Schule bzw. Lehrkraft) sich ein Konto beim Betreiber auf einem Portal (bspw. Sodexo) erstellen und dann mit der Kartennummer das Geld abbuchen können. Das Geld wird dann auf eine Bankverbindung überwiesen, die der Träger bei der Registrierung angegeben hat. Es erfolgt also alles elektronisch.

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Grundsätzlich wird man als Unterhaltspflichtiger in den Rückgriff nach Paragraph 7 UVG genommen, wenn man leistungsfähig ist. Dazu kann aber auch eine fiktive Leistungsfähigkeit zählen, da man der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach Paragraph 1603 BGB unterliegt. Danach hat man alles Zumutbare zu unternehmen, um den Unterhalt seines Kindes abzusichern. Wenn man also absichtlich unter dem Selbstbehalt verdient (bspw. durch Teilzeit oder "schlecht bezahlte" Jobs), kann man fiktiv hochgerechnet werden, da man sich dann umbewerben oder einen Nebenjob aufnehmen müsste.

Soweit man ausschließlichen Leistungsbezug vom Jobcenter hat, besteht ein Verfolgungsverbot nach Paragraph 7 a UVG. Hierbei darf man aber keine anderen Einkommensquellen haben, das heißt nur die Regelleistungen, Kosten der Unterkunft und Heizkosten bzw. eventuelle Sonderbedarfe.

Ansonsten verjährt Unterhaltsanspruch regelmäßig nach drei Jahren (Paragraph 195 BGB). Soweit ein Unterhaltstitel besteht unterliegen jene Anteile im Titel, die für die Vergangenheit zum Zeitpunkt der Titulierung festgehalten wurden, der 30jährigen Verjährung (Paragraph 197 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 4 BGB).

Das 18. Lebensjahr hat mit bereits vorhandenen Schulden erstmal nichts zu tun. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres endet zwar nach Paragraph 1 Abs. 1 a UVG spätestens der Unterhaltsvorschussbezug, aber dies hat nichts mit dem zivilrechtlichen Unterhalt des Kindes zu tun. Ebenso nichts mit den Unterhaktsschulden bei der Unterhaltsvorschussstelle, da die Ansprüche auf das jeweilige Bundesland nach Paragraph 7 UVG übergegangen sind. Das Bundesland wird durch die Unterhaltsvorschussstelle endvertreten. Das heißt, die Fordeeungen, die die Unterhaltsvorschussstelle erhebt, sind nicht die des Kindes, sondern die des Landes. Daher ist das Alter des Kindes irrelevant.

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Du kannst grundsätzlich nach Paragraph 8 Abs. 2 BBiG deine Ausbildungsdauer verlängern, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Ausbildende wird dazu angehört und die zuständige Stelle (Kammer) muss dem zustimmen.

Die Krankheit und der damit zusammenhängende Genesungsprozess kann ein Grund, der erforderlich ist, dafür sein.

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Wenn dieses Schreiben tatsächlich an dich adressiert ist, muss es sich um ein Versehen handeln.

Erstattungsansprüche werden zwischen Behörden gestellt. Dabei ist der grundsätzliche Fall so, dass man bereits eine Sozialleistung von einer Behörde (Behörde A) bezieht, aber eine andere Behörde (Behörde B) eine vorrangige Sozialleistung erbringen kann, die auf die Leistung von Behörde A angerechnet werden muss. Um nun zu verhindern, dass man eine Nachzahlung von Behörde B erhält, die eigentlich bei Behörde A angerechnet werden muss, wird ein Erstattungsanspruch gestellt, sodass die Nachzahlung ganz oder teilweise direkt an die Behörde fließt.

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Soweit es sich um eine Ausbildung im Sinne des BBiG handelt, ist alles gleich wie bei der ersten Ausbildung. Es gibt bzgl. der Tatsache keine Einschränkung, insbesondere nicht was das Alter angeht.

Die Finanzierung läuft genauso ab. Das heißt im Rahmen des Dualen Systems erhälst du eine Ausbildungsvergütung. Der Staat finanziert diesbezüglich nichts, da es deine eigene Entscheidung ist.

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Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist für dich anwendbar (§ 1 EntgFG). Das heißt im Krankheitsfall ist die Vergütung weiterzuzahlen (§ 3 EntgFG).

Soweit du Bedenken hast, dass dann dein Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, wenn du dieses Recht einforderst, kannst du vielleicht so herangehen, dass du zunächst im Arbeitsvertrag nachliest, wie die Ausschlussfristen geregelt sind. Ausschlussfristen bezeichnet die Frist, in der man Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen kann. In den meisten Fällen betragen diese zwischen 3 und 6 Monaten. Das heißt du kannst es zunächst "hinnehmen" keine Zahlung bei Krankheit zu bekommen und dann bei Verlängerung immer noch Ansprüche geltend machen. Soweit die Frist 6 Monate beträgt, erscheint alles noch innerhalb der Frist bis zum erwarteten Ende der Befristung.

Aber beachte: Wenn der Arbeitgeber nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, dann kann er dich auch einfach ordentlich kündigen.

Es wäre also daher eher ratsam, wenn der Arbeitgeber bereits vorsätzlich geltendes Recht brechen möchte, dass man sich eher einen anderen Job sucht.

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Das bezieht sich auf den anderen Elternteil.

Da man die Unterhaltsvorschussstelle grundsätzlich die Möglichkeit des schnellen Rückgriff geben soll, dient das der Hilfe dem nachzukommen.

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Maßgebend ist für die Berechnung der Stunden infolge einer Krankheit die Anzahl von Stunden, die laut Vertrag regelmäßig hätten geleistet werden müssen. Wenn man also bereits zwei Stunden geleistet hat und man hätte acht leisten müssen, dies aber nicht erreichen kann, weil man am Tag erkrankt, werden auch acht Stunden für den Tag angerechnet. Die zwei bereits geleisteten Stunden "verfallen" dabei nicht, da man sie ja sowieso hätte leisten müssen. Lediglich Paragraph 4 Abs. 1 EntgFzG verbietet es dem Arbeitgeber den Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" nach Paragraph 614 BGB anzuwenden und daher ist der Arbeitgeber verpflichtet auch weiterhin Vergütung in solchen Fällen zu zahlen. Nichtsdestotrotz kann man bei Krankmeldung Stunden ansparen, die man ja hätte eh leisten müssen.

Das gleiche gilt auch für Ausbildungen im Sinne des BBiG (Paragraph 10 Abs. 2 BBiG).

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Grundsätzlich ist im BBiG keine Mindestvoraussetzung als Schubabschluss für einen Ausbildungsberuf definiert. Aber jeder Ausbildende setzt selbst seine Mindestvoraussetzungen, sodass es schwierig wird ohne Schulabschluss eine Ausbildung zu finden.

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Wie hier schon geschrieben, müsste der theoretische Ansatz ergänzt werden mit "und die Unterhaltsvorschussstelle erfährt davon", da dies im Regelfall eher beim Standesamt nicht so ist.

Viel eher könnte dies passieren, wenn es im gleichen Jugendamt beurkundet wird.

Aber angenommen dies wäre so, dann wird zweierlei geprüft. Zunächst die zivilrechtliche Schiene. Also der Rückgriff gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil nach Paragraph 7 UVG. Dieser kann auch für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden, da der Regelfall nach Paragraph 1613 Abs. 1 BGB zwar ausgeschlossen ist, aber der Sonderfall nach Paragraph 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die fehlende Vaterschaftsanerkennung greift. Soweit der Kindesvater tatsächlich nichts von seiner Vaterschaft wusste könnte er eine billige Härte ins Spiel bringen und muss so nichts zahlen.

Die zweite Schiene, sie geprüft wird, ist öffentlich-rechtlicher Natur. Hier wird ein Schadenersatz nach Paragraph 5 Abs. 1 UVG gegen die Kindesmutter geprüft. Sie hatte eine Mitwirlungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung nach Paragraph 1 Abs. 3 UVG und eine Anzeigepflicht nach Paragraph 6 Abs. 4 UVG. Dazu gehört auch die Mitteilung aller möglichen Väter - gleich, ob diese bekannt oder derzeit für sie erreichbar sind. Ein Verstoß dagegen führt zum Schadenersatz in voller Höhe, wie der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wurde. Weiterhin wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Paragraph 10 UVG oder - was bei der Höhe wahrscheinlicher ist - ein Strafverfshren wegen Betruges bei der Staatsanwaltschaft nach Paragraph 263 StGB geprüft.

Es ist auch möglich, dass sowohl Ansprüche nach Paragraph 7 und 5 Abs. 1 UVG (auch parallel) verfolgt werden.

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