Anwalt angedroht, doch warum passiert nichts?
Die Frage ist eigentlich ganz kurz und kommt am Ende.
Folgendes:
Ich bin Hauptmieter und habe den Vermieter um die Zustimmung zum Zuzug meiner Freundin gebeten. Diese habe ich schließlich bekommen - mit im Schreiben aufgeführtem Untermietzuschlag. Ohne Begründung, sondern damit, dass ich mich mit der Zustimmung mit einem solchen Zuschlag einverstanden erklärt hätte.
Ich habe dem Untermietzuschlag widersprochen aufgrund der fehlenden Begründung und dem, dass ich nicht entgeltlich untervermiete, sowie ich denke, dass das für den Vermieter ohne Untermietzuschlag ebenso zumutbar sein muss.
Ich habe einen Zeitpunkt angesetzt, nach welchem ich die Zustimmung auch ohne einen solchen Zuschlag als gegeben betrachte.
Die folgende Antwort lautete nur, dass es an den Rechtsanwalt abgegeben wurde. Ich warte derweil schon seit mehr als 6 Wochen auf die "Anwaltspost".
Kommt da noch was? Hab ich noch etwas zu befürchten?
Wie hoch ist denn der "Untermietzuschlag"? Es könnte sein, dass der Vermieter damit die Erhöhung der NK-Vorauszahlungen meint.
Knapp 50€. Die NK meinte er sicher nicht. Das hätte ich ja verstanden.
3 Antworten
Die Verwndung der Vokabel "Hauptmieter" ist hier missbräuchlich, du bist schlicht und einfach Mieter einer Wohnung, denn es gibt keine Untermieter in deiner Wohnung.
Dein Vermieter hat ebenfalls missbräulich dir einen Untermieterzuschlag von 50€ auf- gebrummt, denn du hast nicht um die Gestattung der Untermiete gebeten sondern um den Zuzug der Partnerin. Der Vermieter will sich wohl rechtsirrig auf den § 553 BGB berufen. Daher ist dein Widerspruch vollumfänglich berechtigt.
Vermutlich hat dem Vermieter diesen Sachverhalt auch sein Rechtsanwalt erklärt, und somit bleibt auch die Post diesen Fall betreffend aus.
Er braucht da keinen Anwalt um Sie zu feuern!
Der Begriff „erleichterte Kündigung“ scheint Ihnen fremd zu sein?
Die erleichterte Kündigung greift auch für eine Vermietung innerhalb der Wohnung des Vermieters.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Nö, ist mir nicht fremd. Ganz und gar nicht. Aber mir ist nicht klar, wie das meine Frage beantwortet.
Ich habe nichts vermietet, ich habe niemanden unerlaubt einziehen lassen.
Ich habe um die Zustimmung gebeten, sie bekommen, aber dem Untermietzuschlag widersprochen. Dann kam: Anwalt.
Das ist der Spezialfall, wenn nur du und der Vermieter (kein anderer Mieter sonst) in einem Haus wohnen.
Ist es so, oder ist da nocch eine Wohnung vermietet?
Dann kannst du seine Antwort komplett ignorieren, er redet von dem Spezialfall.
Hier steht eigentlich alles, was du wissen musst: :)
Danke :) das kenn ich alles. Die Frage schaut auch etwas wüst aus, allerdings gehts mir tatsächlich um die "Anwaltsdrohung".
Danke, das bringt mich tatsächlich weiter.
Ja, Hauptmieter ist sinnfrei. Ich wollte nur verdeutlichen, dass ich im Vertrag stehe. Ist aber auch Wurscht.
So wie ich das verstanden habe, das ist im Internet nämlich eins: viel!, dass der Untermietzuschlag eigentlich immer nur bei einer tatsächlichen Untervermietung MIT Mietzahlung in Betracht kommt. Ist der Eindruck so richtig?
Und ja, der Vermieter bezog sich wahrscheinlich tatsächlich auf den §553 bgb, da die Phrase identisch im Mietvertrag steht.
Danke!