Anwalt angedroht, doch warum passiert nichts?

AngiedieSchlaue  14.05.2024, 18:51

Wie hoch ist denn der "Untermietzuschlag"? Es könnte sein, dass der Vermieter damit die Erhöhung der NK-Vorauszahlungen meint.

Jon102030 
Fragesteller
 14.05.2024, 18:56

Knapp 50€. Die NK meinte er sicher nicht. Das hätte ich ja verstanden.

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Verwndung der Vokabel "Hauptmieter" ist hier missbräuchlich, du bist schlicht und einfach Mieter einer Wohnung, denn es gibt keine Untermieter in deiner Wohnung.

Dein Vermieter hat ebenfalls missbräulich dir einen Untermieterzuschlag von 50€ auf- gebrummt, denn du hast nicht um die Gestattung der Untermiete gebeten sondern um den Zuzug der Partnerin. Der Vermieter will sich wohl rechtsirrig auf den § 553 BGB berufen. Daher ist dein Widerspruch vollumfänglich berechtigt.

Vermutlich hat dem Vermieter diesen Sachverhalt auch sein Rechtsanwalt erklärt, und somit bleibt auch die Post diesen Fall betreffend aus.


Jon102030 
Fragesteller
 14.05.2024, 23:00

Danke, das bringt mich tatsächlich weiter.

Ja, Hauptmieter ist sinnfrei. Ich wollte nur verdeutlichen, dass ich im Vertrag stehe. Ist aber auch Wurscht.

So wie ich das verstanden habe, das ist im Internet nämlich eins: viel!, dass der Untermietzuschlag eigentlich immer nur bei einer tatsächlichen Untervermietung MIT Mietzahlung in Betracht kommt. Ist der Eindruck so richtig?

Und ja, der Vermieter bezog sich wahrscheinlich tatsächlich auf den §553 bgb, da die Phrase identisch im Mietvertrag steht.

Danke!

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Er braucht da keinen Anwalt um Sie zu feuern!

Der Begriff „erleichterte Kündigung“ scheint Ihnen fremd zu sein?

Die erleichterte Kündigung greift auch für eine Vermietung innerhalb der Wohnung des Vermieters.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Jon102030 
Fragesteller
 14.05.2024, 19:00

Nö, ist mir nicht fremd. Ganz und gar nicht. Aber mir ist nicht klar, wie das meine Frage beantwortet.

Ich habe nichts vermietet, ich habe niemanden unerlaubt einziehen lassen.

Ich habe um die Zustimmung gebeten, sie bekommen, aber dem Untermietzuschlag widersprochen. Dann kam: Anwalt.

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Pepppo  14.05.2024, 19:00
@Jon102030

Das ist der Spezialfall, wenn nur du und der Vermieter (kein anderer Mieter sonst) in einem Haus wohnen.

Ist es so, oder ist da nocch eine Wohnung vermietet?

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Jon102030 
Fragesteller
 14.05.2024, 19:02
@Pepppo

Das ist ein komplett vermieterer großer Wohnkomplex mit über 6 Wohnungen.

Keine Ahnung wo der Vermieter wohnt.

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Pepppo  14.05.2024, 19:03
@Jon102030

Dann kannst du seine Antwort komplett ignorieren, er redet von dem Spezialfall.

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Pepppo  14.05.2024, 19:00

Das ist alles töfte, aber man weiß gar nicht, ob der Fall vorliegt.

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