Unterhalt ab 18 - original Urkunde abgeben?

5 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

Für volljährige Kinder sind grundsätzlich BEIDE Elternteile barunterhaltspflichtig, wobei sich der Anteil jedes Elternteils nach den Einkommensverhältnissen der Eltern richtdet. Es kann also sein, dass der Vater jetzt weniger zahlen muss, als im Titel steht. In diesem Fall ist der Titel insoweit unrichtig geworden.

In diesem Fall könnte der Vater beim Familiengericht einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung (Abänderung) des Titels stellen. Die Forderung, den Titel herauszugeben, stellt den Versuch dar, diese Frage außergerichtlich zu regeln. Denn wenn der Titel herausgegen wurde, kann aus ihm nicht mehr vollstreckt werden, so dass sich ein Gerichtsverfahren errübrigt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 30 Jahren als Scheidungsanwalt tätig

ZuckerZicke30 
Fragesteller
 16.05.2024, 12:23

Ah vielen Dank. Es ist in Ordnung wenn er weniger zahlen muss. Aber was wäre jetzt der richtige Weg? Sie heraus geben ?

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Roland Sperling  16.05.2024, 13:38
@ZuckerZicke30

Der richtige Weg wäre, zu berechnen, was der Vater aktuell zahlen muss, und dann dem Vater schriftlich zu bestätigen, dass aus dem Titel keine Forderungen erhoben werden, soweit der Titel über die berechnete aktuelle Unterhaltspflicht hinaus geht. Also den Titel nicht herausgeben, sondern erst mal die Höhe der Unterhaltspflicht des Vaters berechnen. Ganz herausgeben käme ja nur dann in Betracht, wenn klar wäre, dass der Vater gar keinen Unterhalt mehr zahlen muss.

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ZuckerZicke30 
Fragesteller
 16.05.2024, 12:24

Ich zahle meinen Sohn schon den Anteil an Unterhalt, das steht ihm ja auch zu 😊

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Wenn der Titel nicht bis zur Volljährigkeit befristet ist, geht er in der Regel auf das volljährige Kind über.

Da ab 18 aber nun BEIDE Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sind, muss ja erstmal berechnet werden wer was zahlen kann und muss.

Darum sollte sich das volljährige Kind nun schleunigst kümmern. Kostenlos errechnet das Jugendamt anhand der Einkommensunterlagen der Eltern.

Sollte sich dabei heraus stellen, dass der Kindsvater nun weniger zahlen muss als vorher (was schon alleine wegen der vollen Anrechnung des Kindergeldes anzunehmen ist), dann erklärt dein Sohn einen Teilverzicht. Bedeutet, er schreibt dem Kindsvater, dass der titulierte Betrag abgeändert wird auf Summe X und der Sohn darauf verzichtet den ursprünglich titulierten Betrag pfänden zu lassen, da er ab Datum XYZ eben nur noch Anspruch auf Summe X vom Vater hat.

Vorlagen müsste es dazu im Netz geben...

Den Titel selbst muss er dann nicht rausgeben. Erst, wenn die Unterhaltspflicht entsprechend erloschen ist. Also z.B. wenn das volljährige Kind eine Ausbildungsvergütung erhält, die dazu führt, dass der Kindsvater eben keinen Unterhalt mehr zahlen muss.

Der volljährige Sohn muss den Eltern nun auch seinen Bedarf selbst nachweisen. Geht er noch zur Schule? Dann ist halbjährlich die Schulbescheinigung vorzulegen und auf Wunsch auch das Zeugnis.

Macht er eine Ausbildung: Kopie des Ausbildungsvertrages ist vorzulegen. Studiert er: vorrangig wäre BAföG zu beantragen.

Die Aufforderung den Titel raus zu geben, ist also quasi die Aufforderung der Neuberechnung und die Erklärung eines Teilverzichtes einzufordern. Denn ansonsten müsste der Elternteil eine Abänderungsklage einleiten. Und die Kosten, sollte er mutwillig in die Klage getrieben werden, könnte er auf zivilrechtlichem Weg vom volljährigen Kind zurück fordern.

Das volljährige Kind muss nun den Haftungsanteil den Eltern benennen und nicht umgekehrt!

Da der Titel wie ein Damoklesschwert über dem Unterhaltsverpflichteten schwebt, hat der natürlich auch Interesse daran, dass das Ganze nun zügig über die Bühne geht!

Denn für ihn stellt sich das Problem, dass er den titulierten Betrag weiterzahlen muss, auch wenn im Grunde klar ist, dass der nun nicht mehr dem entspricht, was er zahlen muss. Da sollte dein Sohn dann einen Weg finden den Kindsvater nicht zu benachteiligen oder ihm mit dem Titel die Pfändung anzudrohen!

Aber auch da gibt es eine Möglichkeit für den Unterhaltsverpflichteten den zu viel gezahlten Unterhalt zurück zu fordern, auch wenn das "eigentlich" nicht möglich ist. Sein Anwalt wird ihn darüber (hoffentlich) aufklären.


ZuckerZicke30 
Fragesteller
 16.05.2024, 12:50

Ich bin ehrlich mir laufen die tränen, weil ich es einfach nicht verstehe. Mein Sohn ist behindert und es eh schon alles kompliziert.

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Kessie1  16.05.2024, 12:54
@ZuckerZicke30

Es ist im Grunde ganz einfach:

Ab 18 sind BEIDE Elternteile verpflichtet für das volljährige Kind aufzukommen.

Wenn das Kind behindert ist, dann stellt sich nun aber eh die Frage, ob es Anspruch auf Grundsicherung hat. Das wäre z.B. der Fall, wenn es auszuschließen ist, dass das Kind je auf eigenen Füßen stehen kann.

Es wurde vor einiger Zeit das Gesetz dahin gehend geändert, dass Eltern für behinderte Kinder mit den betreffenden Voraussetzungen, eben erst dann zahlen müssen, wenn ihr Bruttoeinkommen über 100000 EUR liegt. Das erreichen nicht viele Eltern und so springt der Staat ein.

Hier kannst du dich informieren:

https://bvkm.de/ratgeber/grundsicherung/

Trifft das also zu, dann wäre der Titel in der Tat rauszugeben, weil dann auch der Kindsvater aus dem Unterhalt raus ist!

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Dem Vater steht der Titel oder Urkunde nicht zu, wenn er meint keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, kann er das durch eine Abänderungsklage überprüfen lassen.

Nur wenn aus dem Titel keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können (typischerweise durch begleichende Zahlung) oder er in sonstiger Weise mehr für die Zukunft gebraucht werden kann (bspw. Befristung), hat der Schuldner ein Herausgabeanspruch nach Paragraph 368 BGB. Dieser schreibt zwar grundsätzlich zunächst nur ein Quittungsrecht vor, aber im zweiten Satz ermöglicht er auch eine andere Form der Erteilung, wenn ein rechtliches Interesse besteht. Dieses ist für den Schuldner unter eingangs erwähnter Voraussetzungen zu bejahen, da man nur mit dem Originalität vollstrecken kann. Sollten keine Forderungen mehr existieren, besteht ein rechtliches Interesse an diesem Originaltitel.


ZuckerZicke30 
Fragesteller
 16.05.2024, 12:41

Verstehe ich nicht 🙈

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torboso  16.05.2024, 12:46
@ZuckerZicke30

Kurzum: Wenn alle Schulden aus dem Titel gezahlt wurden und auch keine neuen Verpflichtungen für die Zukunft daraus entstehen können, dann ist der Titel herauszugeben.

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ZuckerZicke30 
Fragesteller
 16.05.2024, 12:51
@torboso

Wo würde ich es finden ob es neue Verpflichtung entsteht

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torboso  16.05.2024, 12:55
@ZuckerZicke30

Das kommt ganz auf den Titel an, ist dieser ggf. begrenzt (bspw. "Bis zum xy Tag, Monat, Jahr" oder "bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres" oder "in der 3. Altersstufe"), dann kann er nach diesen Ereignissen nicht mehr für die Zukunft wirken. Wenn in diesem Beispiel auch für die Vergangenheit keine offenen Forderungen bestehen, ist der Titel herauszugeben.

Da das Kind 18 Jahre geworden ist, spricht auch einiges dafür, dass der Titel für die Zukunft nicht mehr wirken wird, schon allein weil die Unterhaltspflicht bei beiden Elternteile liegt. Da ich aber den Titel nicht kenne, kann ich das nicht beurteilen.

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Kessie1  16.05.2024, 12:59
@ZuckerZicke30

Indem nun der Haftungsanteil ab dem Tag der Volljährigkeit geklärt wird. Aber in euerm Fall ist ja nun von einem behinderten Kind die Rede. Hier kann ggf. Grundsicherung in Frage kommen, was den Titel dann auch hinfällig macht!

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Die gegnerische Partei benötigt kein Original kann aber bei Kostenerstattung gerne eine beglaubigte Kopie erhalten......

Ich würde eine Kopie schicken und auf den Unterhaltstitel welcher dem Vater vorliegt verweisen. Er hat ja auch einen gleichlautenden erhalten. Ansonsten würde ich die beglaubigte Kopie bei Kostenerstattung anbieten.

Einen Anspruch auf Zusendung des Originales sehe ich nicht.

BTW: Dein Sohn hat jetzt natürlich auch einen Unterhaltsanspruch an dich.


ZuckerZicke30 
Fragesteller
 16.05.2024, 12:24

Die Kopie hat er schon aber sie verlangen das Original. Das ist richtig und von mir bekommt er den auch. Das steht im ja zu

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Kessie1  16.05.2024, 12:57
@ZuckerZicke30
Um Titelmissbrauch vorzubeugen, ist der entwertete Unterhaltstitel auf Verlangen herauszugeben. Es ist anerkannt, dass aus Gründen des Schuldnerschutzes ein Vollstreckungstitel herauszugeben ist, wenn er erfüllt ist und diesem keine sonstigen Rechte mehr zugrunde liegen (in analoger Anwendung von § 371 BGB).

https://www.familienrecht-ratgeber.com/unterhalt/verfahren/herausgabe-unterhaltstitel/

Aber bei dir stellt sich ja nun plötzlich eh eine andere Sachlage dar, wenn du sagst, das Kind ist behindert. Hier wäre also der Anspruch auf Grundsicherung zu prüfen! Und dann ist der Unterhaltstitel natürlich im Original rauszugeben wenn dem so wäre!

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